Startseite > Verwaltung & Politik > Stadtverwaltung > Öffentliche Bekanntmachungen

Feuerwehrsatzung der Freiwilligen Feuerwehr Winnenden

Hier gelangen Sie zur signierten PDF-Datei. (225,5 KB)

Aufgrund von §4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581/698), zuletzt geändert am 14. Oktober 2015 (GBI. S.870) i.V. mit §6 Abs. 1 Satz 3, §7 Abs. 1 Satz 1, §8 Abs. 2 Satz 2, §10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, §18 Abs. 1 Satz 1 Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) in der Fassung vom 02. März 2010 (GBI. S. 333), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBI. S. 1184) hat der Gemeinderat der Stadt Winnenden am 19.03.2024 folgende Satzung beschlossen:
Beschluss vom:                             in Kraft seit:
19.03.2024                                     01.01.2024
Zur einfacheren Handhabung und Lesbarkeit wird in der Feuerwehrsatzung die männliche Form verwendet. Selbstverständlich sind alle Geschlechter gleichgestellt.

§1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr 
(1) Die Freiwillige Feuerwehr Winnenden, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Stadt Winnenden, ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 
(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus
1. den Einsatzabteilungen
- Stadtmitte
- Buchenbach
- Zipfelbach
2. der Jugendfeuerwehr und
3. der Altersabteilung
(3) Die Einsatzabteilungen führen die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Winnenden“.
(4) Die Einsatzabteilungen gliedern sich je nach Mannschaftsstärke in Löschzüge und Löschgruppen.

§2 Aufgaben 
(1) Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Im Übrigen hat die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.
(2) Die Feuerwehr kann ferner durch den Oberbürgermeister beauftragt werden
- mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und
- mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuerwehrdienstes.
(3) In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr insbesondere die Angehörigen der Einsatzabteilung nach den jeweils gültigen Feuerwehrdienstvorschriften aus- und fortzubilden, wobei jährlich mindestens zwölf Übungen durchgeführt werden sollen.
 
§3  Aufnahme in die Feuerwehr 
(1) In die Einsatzabteilung der Feuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die
1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahrs an Einsätzen teilnehmen,
2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, die Dienstzeit soll mindestens 10 Jahre betragen,
5. nicht infolge Richterspruchs nach §45 des Strafgesetzbuches (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und
7. nicht wegen Brandstiftung nach §§306 bis 306c StGB verurteilt wurden.
(2) Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen können als Fachberater in der Feuerwehr aufgenommen werden.
(3) Die Aufnahme in die Einsatzabteilung der Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige der Jugendfeuerwehr in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.
(4) Aufnahmegesuche nach Abs. 1 sind schriftlich an den Abteilungskommandanten zu richten. Aufnahmegesuche nach Abs. 2 sind schriftlich an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Abteilungsausschuss der Einsatzabteilung, der der Bewerber angehören soll, ist zu hören. Neu aufgenommene Angehörige der Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen.
(6) Jeder Feuerwehrangehörige erhält einen von der Stadt Winnenden ausgestellten Dienstausweis.

§4 Beendigung des Feuerwehrdienstes 
(1) Der Feuerwehrdienst in der Einsatzabteilung endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr
1. die Probezeit nicht besteht,
2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt, 
3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat,
4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist,
5. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
6. infolge Richterspruchs nach §45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder
8. wegen Brandstiftung nach §§306 bis 306c StGB verurteilt wurde.
(2) Der ehrenamtliche tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Oberbürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in seiner Einsatzabteilung zu entlassen, wenn 
1. er in die Altersabteilung überwechseln möchte, 
2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist, 
3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder 
4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören. 
(3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über den Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.
(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.
(5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere
1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,
2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,
3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder
4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Oberbürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.
(6) Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige haben ihren Dienstausweis und die überlassenen Ausrüstungsgegenstände, insbesondere die Dienstkleidung, unaufgefordert beim Abteilungskommandanten abzugeben. Dies gilt nicht für Feuerwehrangehörige nach § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 3.
(7) Feuerwehrangehörige, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.

§5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr  
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, die Mitglieder des Feuerwehrausschusses und den Kassenverwalter der Feuerwehr zu wählen. Sie haben außerdem das Recht, ihren Abteilungskommandanten, seinen Stellvertreter, die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses sowie den Kassenverwalter und Schriftführer ihrer Einsatzabteilung zu wählen.
(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der Satzung der Stadt Winnenden über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr eine Entschädigung.
(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 FwG.
(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.
(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet
1. am Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung regelmäßig pünktlich teilzunehmen,
2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden,
3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,
4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Feuerwehrangehörigen gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,
6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen,
7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.
(6) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben die Ortsabwesenheitszeiten von länger als vier Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig anzuzeigen.
(7) Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Abteilungs- und Feuerwehrausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken.
(8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2.
(9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Oberbürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden. Der Oberbürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs.5 dieser Satzung den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlung beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor der Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 anzuhören.

§6 Jugendfeuerwehr  
(1) Die Jugendfeuerwehr der Feuerwehr führt den Namen "Jugendfeuerwehr Winnenden" und besteht aus Jugendlichen sowie einer Kindergruppe.
(2) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche ab dem Eintritt in die Grundschule bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie
1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und
6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.Bis zur Vollendung des 10.Lebensjahres gehören Kinder der Kindergruppe an. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss.
(3) Die Zugehörigkeit des Jugendfeuerwehrangehörigen in der Jugendfeuerwehr endet, wenn
1. er in eine Einsatzabteilung aufgenommen wird,
2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,
3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,
4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
5. er durch den Feuerwehrausschuss aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird,
6. er das 18. Lebensjahr vollendet.
(4) Der Leiter der Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Jugendfeuerwehr, ausgenommen die Mitglieder der Kindergruppe, auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Feuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. 
(5) Der Jugendfeuerwehrwart hat dem Feuerwehrkommandanten die Dienstpläne zur Gestaltung des Dienstes der Jugendfeuerwehr vorzulegen.
(6) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.
(7) Der Leiter der Kindergruppe und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Jugendfeuerwehrwarts nach Anhörung des Feuerwehrausschusses vom Feuerwehrkommandanten auf die Dauer von 5 Jahren eingesetzt. Der Leiter der Kindergruppe und sein Stellvertreter müssen der Feuerwehr mindestens als Fachberater angehören. Die Kindergruppe wird von volljährigen Personen betreut, die als Fachberater in die Feuerwehr aufgenommen werden, sofern sie nicht bereits Mitglied sind. Die Auswahl obliegt dem Leiter der Kindergruppe im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart. Der Feuerwehrkommandant ist jeweils anzuhören.
(8) Die weiteren Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr regelt eine Jugendordnung.

§7 Altersabteilung  
(1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
(3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
(4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.
(5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die noch feuerwehrdienstfähig sind, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem jeweiligen Abteilungskommandanten und mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.

§8 Ehrenmitglieder, Ehrenkommandanten  
(1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses bewährten Kommandanten und Abteilungskommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen.
(2) Der Feuerwehrkommandant kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied der Feuerwehr verleihen.
(3) Die Ehrenmitglieder und Ehrenkommandanten dürfen auch nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit Feuerwehrdienstkleidung tragen.
(4) Die „Kriterien zur Ernennung von Ehrenmitgliedern der Feuerwehr Winnenden“ sind zu beachten und anzuwenden.
 
 §9 Organe der Feuerwehr 
Organe der Feuerwehr sind:
1. Feuerwehrkommandant,
2. Abteilungskommandanten,
3. Feuerwehrausschuss,
4. Abteilungsausschüsse,
5. Hauptversammlung,
6. Abteilungsversammlungen,
7. Leiter der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr.
 
§10 
Leitung der Feuerwehr  
(1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. Er kann gleichzeitig Leiter einer Einsatzabteilung (Abteilungskommandant) sein. Der Feuerwehrkommandant ist hauptamtlich tätig. Er wird nach Anhörung des Feuerwehrausschusses von der Stadt Winnenden angestellt. Er muss Mitglied der Feuerwehr sein bzw. werden. Seine Anstellung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
(2) Der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, die Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten wird aus der Mitte der Einsatzabteilungen durch die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr, die Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter durch die Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung aus deren Mitte auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Gemeinderats zur Wahl durch den Oberbürgermeister bestellt.
(3) Die Wahlen werden in der Hauptversammlung der Feuerwehr bzw. in den Abteilungsversammlungen durchgeführt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer
1. einer Einsatzabteilung angehört,
2. am Ort der Feuerwehr seinen ständigen Wohnsitz hat,
3. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und
4. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums geforderten persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Über Ausnahmen zur Wohnsitzregelung nach Nr. 2 entscheidet der Feuerwehrausschuss.
(5) Gegen eine Wahl des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten, der Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.
(6) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant, die Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Oberbürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum stellvertretenden Feuerwehrkommandanten, Abteilungskommandanten oder Stellvertreter.
(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten, eines Abteilungskommandanten oder eines Stellvertreters wird die Amtszeit eines Nachfolgers auf die verbleibende Amtszeit des Vorgängers befristet.
(8) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben aus. Er hat insbesondere
1. eine Alarm- und Ausrückordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben,
2. eine Brandschutzbedarfsplanung für den Erhalt eines geordneten Lösch- und Rettungswesens aufzustellen und für die Zukunft fortzuführen,
3. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken,
4. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr und
5. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen,
6. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
7. die Tätigkeit der Abteilungskommandanten, des Leiters der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen,
8. dem Oberbürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,
9. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Oberbürgermeister mitzuteilen.Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen.
(9) Der Feuerwehrkommandant hat den Oberbürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. Es können ihm weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen werden.
(10) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn im Falle seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(11) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant kann vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichtbestimmungen oder bei fehlender Eignung abberufen werden. Die Abteilungskommandanten und ihre Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Abteilungsausschusses und des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
(12) Für die Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter gelten die Abs. 4, 9 und 10 entsprechend. Die Abteilungskommandanten sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und führen sie nach Weisung des Feuerwehrkommandanten.

§11 Unterführer  
(1) Feuerwehrangehörige dürfen nur zu Unterführern (Zug- und Gruppenführern) bestellt werden, wenn sie
1. der jeweiligen Einsatzabteilung angehören,
2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und
3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums notwendigen und erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Unterführer werden durch den Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Abteilungsausschuss ist jeweils vorab anzuhören. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen.
(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.

§12 Gerätewart, Schriftführer, Kassenverwalter, Pressesprecher  
(1) Die Stadt Winnenden stellt im Benehmen mit dem Feuerwehrausschuss für die Feuerwehr einen hauptamtlichen Gerätewart an. Er soll Angehöriger der Feuerwehr sein. Die ehrenamtlich tätigen Gerätewarte der Einsatzabteilungen werden vom Abteilungskommandanten nach Anhörung des Abteilungsausschusses eingesetzt und abberufen. Die Gerätewarte haben die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Abteilungskommandanten zur Weiterleitung an den Feuerwehrkommandanten zu melden. Die ehrenamtlich tätigen Gerätewarte erfüllen ihre Aufgaben nach der für sie vom Feuerwehrwehrkommandanten der Feuerwehr erlassenen Dienstanweisung für die Gerätewarte der Einsatzabteilungen.
(2) Die Schriftführer werden von den Abteilungsversammlungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie haben über die Sitzungen des Abteilungsausschusses und über die Abteilungsversammlungen jeweils Niederschriften zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen. 
(3) Der Kassenverwalter der Feuerwehr wird von der Hauptversammlung, die Kassenverwalter der Einsatzabteilungen werden von den Abteilungsversammlungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Kassenverwalter haben die Kameradschaftskassen zu verwalten und sämtliche Erträge und Aufwendungen nach der Ordnung des Wirtschaftsplanes zu verbuchen. Zahlungen dürfen sie nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten oder Abteilungskommandanten annehmen und leisten. Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von € 100,00 in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.
(4) Die Funktion des Pressesprechers kann auf mehrere Angehörige der Einsatzabteilungen verteilt werden. Die Pressesprecher werden vom Feuerwehrkommandanten für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der jeweils diensthabende Pressesprecher informiert die Presse in Abstimmung mit dem Kommandanten, im Einsatzfall mit dem Kommandanten oder zuständigen Einsatzleiter.
(5) Schriftführer, Kassenverwalter und Pressesprecher bleiben bis zum Dienstantritt des jeweiligen Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird die Amtszeit eines Nachfolgers auf die verbleibende Amtszeit des Vorgängers befristet.

§13 Feuerwehrausschuss und Abteilungsausschuss  
(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzendem und den aus den Abteilungsausschüssen gewählten Vertretern, die auf die Dauer von fünf Jahren bei den Abteilungsversammlungen von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung gewählt wurden.Die Einsatzabteilungen sind im Feuerwehrausschuss mit jeweils einem Vertreter pro angefangenen 15 Abteilungsangehörigen vertreten. Dem Feuerwehrausschuss gehören aufgrund deren Funktionen als stimmberechtigte Mitglieder außerdem - der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,
- die Abteilungskommandanten,
- der Leiter der Jugendfeuerwehr,
- der Leiter der Altersabteilung an.
Dem Feuerwehrausschuss gehören aufgrund deren Funktion als beratende Mitglieder an:
- der hauptamtliche Gerätewart
- der Kassenverwalter der Feuerwehr 
Bei Verhinderung eines Funktionsträgers kann der jeweilige Stellvertreter an den Sitzungen teilnehmen, sofern er nicht bereits gewähltes Mitglied des Feuerwehrausschusses ist. Für die Wahlen in den Feuerwehrausschuss ist die Anzahl der Abteilungsangehörigen zum Stichtag 01. Januar des jeweiligen Wahljahres maßgebend.
(2) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Feuerwehrausschusses verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Oberbürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.
(4) Die Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.
(6) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Feuerwehr beratend hinzuziehen.
(7) In jeder Einsatzabteilung ist ein Abteilungsausschuss zu bilden. Er besteht aus dem Abteilungskommandanten als Vorsitzendem und aus jeweils einem Vertreter pro angefangenen 10 Abteilungsangehörigen. Für die Wahlen in den Abteilungsausschuss ist die Anzahl der Abteilungsangehörigen zum 
Die Abs. 1-6 gelten für die Abteilungsausschüsse sinngemäß, wobei Abs.1 Satz 3 und 4 mit der Einschränkung gelten, dass nur der Stellvertreter des Abteilungskommandanten aufgrund seiner Funktion dem jeweiligen Abteilungsausschuss als stimmberechtigtes Mitglieder angehört. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen. Er kann sich jederzeit an den Beratungen der Abteilungsausschüsse beteiligen. Sofern Schriftführer, Kassenverwalter und ehrenamtliche Gerätewarte nicht in den Abteilungsausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an.
 
§14 Hauptversammlung und Abteilungsversammlung  
(1) Die Feuerwehr hält unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung für die Angehörigen der Feuerwehr ab. In der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr zu beraten und zur Beschlussfassung vorzulegen, sofern nicht andere Organe der Feuerwehr zuständig sind. In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr zu erstatten. Der Kassenverwalter hat einen Kassenbericht über das abgelaufene Rechnungsjahr zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.
(2) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen aller Einsatzabteilungen die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Termin und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen sowie dem Oberbürgermeister 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist durch Feststellen der Anwesenheit zu prüfen. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen beschlussfähig ist. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Dem Oberbürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.
(5) Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre. Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Feuerwehr im Sitzungsraum kann in digitaler Form durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nicht möglich. Für sie gilt § 15 Absatz 7.
(6) Für die Abteilungsversammlungen der Einsatzabteilungen, Altersabteilung und Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.
(7) Der Feuerwehrkommandant ist rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung vom Termin der Abteilungsversammlung zu benachrichtigen. Er kann jederzeit an den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
 
§15 Wahlen 
(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 7 leitet und organisiert der Oberbürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der Angehörigen der Feuerwehr, die Wahl. Die beauftragte Person nach Satz 2 kann ein Angehöriger der Feuerwehr sein.
(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Wahlen in digitaler Form nach Absatz 7 Nr.3 werden ohne Stimmzettel durchgeführt.
(3) Bei der Wahl des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlberechtigten erhalten muss.
(4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat.
(5) Die Niederschrift über die Wahl des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Oberbürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt.
(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten 
nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Oberbürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.
(7) Sofern die Hauptversammlung nach § 14 Absatz 5 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Oberbürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob
1. die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlversammlung) durchgeführt werden oder
2. zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder
3. zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Online-Abstimmung bzw. -Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden.
(8) Für die Wahlen in den Einsatzabteilungen der Feuerwehr, der Jugendfeuerwehr und der Altersabteilung gelten die Absätze 2 bis 7 sinngemäß.
 
§16 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)  
(1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.
(2) Das Sondervermögen besteht aus
1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,
2. Erträge aus Veranstaltungen,
3. sonstige Erträge,
4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbene Gegenstände.
(3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Oberbürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Erträge und zu leistenden Aufwendungen enthält.Aufwendungen können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Aufwendungen bedürfen der Zustimmung des Oberbürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.
(4) Über die Verwendung der Mittel, die nicht zweckgebunden zugewendet werden, beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder einem festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den Oberbürgermeister.
(5) Die Kameradschaftskasse ist jährlich einmal von mindestens zwei Kassenprüfern, die von der Hauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, zu prüfen. Der geprüfte Rechnungsabschluss ist dem Oberbürgermeister vorzulegen.
(6) Für die Einsatzabteilungen und die Jugendfeuerwehr werden ebenfalls Sondervermögen i. S. des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant, der Abteilungsausschuss und die Abteilungsversammlung.

§17 Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften  
Soweit diese Satzung keine Regelungen trifft, gelten die Regelungen des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.
 
§18 Inkrafttreten  
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 01.Januar 2021 außer Kraft.
 
Hinweis zur vorstehenden Satzung nach§ 4 Abs. 4 GemO: 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind