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Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024

I. Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.12.2023 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:

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§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen €
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 103.254.200
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 110.056.500
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von - 6.802.300
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von - 6.802.300

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 100.706.100
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 103.293.900
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2) von - 2.587.800
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 19.978.900
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 39.363.600
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus  Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von - 19.384.700
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus  2.3 und 2.6) von - 21.972.500
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 15.800.000
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 1.268.700
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 14.531.300
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von - 7.441.200

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 15.800.000 €.

§ 3 Verpflichtungsermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 6.462.900 €.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 20.000.000 €.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1) für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 410 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf der Steuermessbeträge. 450 v.H.
2) für die Gewerbesteuer auf der Steuermessbeträge. 380 v.H.

II.
Das Regierungspräsidium Stuttgart als Rechtsaufsichtsbehörde hat die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2024 mit Erlass vom 19.02.2024, AZ: RPS14-2241.-2/55/149, bestätigt.

Der in § 2 der Haushaltssatzung auf 15.800.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gemäß § 87 Abs. 2 GemO genehmigt. 

Der in § 3 der Haushaltssatzung auf 6.462.900 € festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird gemäß § 86 Abs. 4 GemO in Höhe von 3.800.000 € genehmigt. Der Differenzbetrag bedarf keiner Genehmigung.

Eine Vorwegentscheidung über die Genehmigung der nach der aktuellen Finanzplanung in den kommenden Jahren vorgesehenen Kreditaufnahmen ist damit jedoch nicht getroffen. Eine Genehmigung dieser Kreditaufnahmen kann zu gegebener Zeit nur aufgrund der konkreten Finanzlage der Stadt Winnenden und unter Beachtung der §§ 77, 78 und 87 GemO erteilt werden.

Der in § 4 der Haushaltssatzung auf 20.000.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite bedarf nach § 89 Abs. 3 GemO keiner Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, da er ein Fünftel der im Ergebnishaushalt veranschlagten ordentlichen Aufwendungen nicht übersteigt.

III.
Die Haushaltssatzung 2024 mit Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 01.03.2024 bis 12.03.2024 während den Öffnungszeiten der Stadtkämmerei bei der Stadtverwaltung Winnenden, Stadtkämmerei, Marktstraße 26, öffentlich aus.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensund Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Winnenden, 29.02.2024

Hartmut Holzwarth 
Oberbürgermeister