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Änderung der Satzung des Zweckverbands Wasserversorgung Berglen-Wieslauf über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Auf der Grundlage der §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) sowie §§ 7 und 15 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung am 24.10.2023 folgende Änderungssatzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen:

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§ 1 § 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats sowie andere ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Sitzungen sowie für andere Dienstverrichtungen außerhalb der Sitzungen als Ersatz für ihre Auslagen eine Entschädigung in Höhe von 65,00 EUR. In diesem Betrag sind auch die Fahrt- und Reisekosten enthalten. Der Begriff „Teilnahme an Sitzungen“ im Sinne dieser Satzung schließt auch die virtuelle Teilnahme an Sitzungen beispielsweise in Form einer Videokonferenz mit ein.(2) Dies gilt nicht für den Verbandsvorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie die Geschäftsführung des Zweckverbands.

§ 2 § 2 erhält folgende Fassung:
Der Verbandsvorsitzende erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung von 260,00 EUR. Der stellvertretende Verbandsvorsitzende erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung von 130,00 EUR.

§ 3 Inkrafttreten:Diese Änderungssatzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung ab 01.01.2024 in Kraft. Ausgefertigt:Rudersberg, den 24.10.2023Raimon Ahrens, Verbandsvorsitzender Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.